Präventionsangebote nach § 20 SGB V

Um Gesundheitskurse gemäß § 20 SGB V anbieten zu können, gilt es verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Hier finden Sie einen Überblick über alle relevanten Informationen.

Anbieterqualifikation

Um ZPP-zertifizierte Programme anbieten zu können oder einen eigenständigen Gesundheitskurs entsprechend Ihrer Qualifikation zertifizieren lassen und anbieten zu können, müssen Sie eine Anbieterqualifikation nachweisen.

Voraussetzung für die Anbieterqualifikation ist ein staatlich anerkannter bewegungs-/ernährungsbezogener Berufs- und Studienabschluss* mit dem Nachweis von Mindeststandards an fachwissenschaftlichen, fachpraktischen und fachübergreifenden Kompetenzen.

Diese Kompetenzen werden ausschließlich von der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) überprüft. Dazu erstellen Sie bei der ZPP einen Account und lassen dort Ihre Abschlüsse prüfen. Wenn Sie die entsprechenden Kriterien erfüllen, erhalten Sie Ihre Anerkennung.

* Absolventen folgender Studienabschlüsse des Schwesterunternehmens der BSA-Akademie, der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement (DHfPG), erfüllen die Anbieterqualifikation für die Durchführung von Präventionsprogrammen im Handlungsfeld Bewegungsgewohnheiten: B. A. Sport- und Bewegungstherapie, B. Sc. Sport-/Gesundheitsinformatik (können die Anbieterqualifikation erfüllen, je nachdem welche Wahlmodule absolviert werden), B. A. Fitnessökonomie, B. A. Sportökonomie, B. A. Gesundheitsmanagement, B. A. Fitnesstraining, B. A. Ernährungsberatung.

Programmzertifizierung

Sofern Sie einen eigenständigen Präventionskurs nach § 20 SGB V entsprechend Ihrer Qualifikation planen, müssen Sie diesen von der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) überprüfen und zertifizieren lassen. Dies erfolgt über die Website der ZPP.

Alternativ zur Zertifizierung eines eigens geplanten Präventionskurses können Sie (sofern Sie die Anbieterqualifikation besitzen) auch bereits ZPP-zertifizierte Programme nutzen.

BSA-Lehrgänge inkl. BSA-Gesundheitsprogramm nach § 20 SGB V

In folgende BSA-Lehrgänge ist die Einweisung in Gesundheitsprogramme nach § 20 SGB V integriert. Mit entsprechender Anbieterqualifikation können Sie diese Programme also direkt im Anschluss an die Präsenzphase in die Praxis umsetzen.

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen zu Präventionsprogrammen nach § 20 SGB V erhalten Sie bei der Zentralen Prüfstelle Prävention sowie im Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbands.

Zudem beantwortet Ihnen das BSA-Service-Center gern Ihre Fragen. Jetzt anrufen und kostenfrei über das Thema §-20-Präventionsprogramme informieren: Tel. +49 681 6855 143.