„Ich habe Rücken“! „Mein Rücken“! „Ständig der Rücken…“

Diese Aussagen hört man seit Beginn der Corona-Pandemie von einem sehr großen Anteil der ArbeitnehmerInnen, die sich auf unbestimmte Zeit ins Homeoffice begeben mussten, immer öfter.

 

Das Ziel, die Ansteckungszahlen durch das Homeoffice so gering wie möglich zu halten, ist einerseits für die Gesundheit gut, kann aber andererseits für den Rücken bzw. das Muskel-Skelett-System problematisch werden. Während viele ArbeitgeberInnen in den letzten Jahren die Arbeitsplätze mit ergonomischem Mobiliar ausgestattet haben, findet man diese im Homeoffice eher selten.

Ein weiterer Grund für Rückenschmerzen ist fehlende Bewegung. Summiert man beispielsweise den Arbeitsweg, den Spaziergang in der Mittagspause oder die Wege zu Meetings oder auf dem Gelände, wird erst deutlich, wie viel Bewegung im Homeoffice fehlt. Dazu kommt die fehlende sportliche Betätigung in Fitness- und Gesundheitseinrichtungen, die durch die geltenden Bestimmungen nicht immer möglich ist.

Wirft man einen Blick in die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSich V), geht aus § 4 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln die Grundpflicht der ArbeitgeberInnen zur Vermeidung von Gefährdungen für die Beschäftigten hervor. Zur Erfüllung dieser Pflicht, aber auch zur Förderung von Leistung und Produktivität der Beschäftigten, sollten ergonomische Arbeitsmittel bereitgestellt werden. Grundsätzlich gelten für die ergonomische Gestaltung von Homeoffice-Arbeitsplätzen die gleichen Vorgaben wie für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze. Um psychische und physische Beanspruchung zu vermeiden, muss die Arbeitsplatzgestaltung an die individuellen Bedürfnisse der Beschäftigten und an ihre private Situation angepasst werden. Zur Reduzierung möglicher negativer Beanspruchungsfolgen können die Belastungen in ihrer Ausprägung vermindert werden, indem u. a. technische (ergonomische), organisatorische und personenbezogene Maßnahmen für die Neu- bzw. Umgestaltung des Arbeitsplatzes im Homeoffice getroffen werden (TOP-Prinzip nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)).

Wie  sich das TOP-Prinzip auf verschiedene Branchen und Arbeitsplätze praxisnah übertragen lässt, wie ein Arbeitsplatz ergonomisch optimiert werden kann und was sich hinter einer Gefährdungsbeurteilung verbirgt und damit auch Handlungsempfehlungen abgeleitet werden können, erfahren Sie im Lehrgang Gesundheitsexperte im Betrieb - Ergonomie und Rückengesundheit.

Neben den theoretischen Inhalten erhalten die TeilnehmerInnen viele praktische Tipps zur Einstellung von z. B. Büroarbeitsplätzen und zur Umgestaltung von Arbeitsplätzen. Sinnvolle Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsförderung, Kooperationsmöglichkeiten und digitale Lösungen für Analyse und Umsetzung runden die Lehrgangsinhalte ab.