Keine gesetzliche Regelung zur Zertifizierung einer steuerbefreiten Betrieblichen Gesundheitsförderung

Um den 500 EUR-Freibetrag in Bezug auf die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 34 Einkommenssteuergesetz (EStG) für die Betriebliche Gesundheitsförderung (§ 20b SGB V) nutzen zu können, ist seit dem 01.01.2019 eine Zertifizierung erforderlich. Bis zum 31.12.2019 existiert eine Übergangsfrist für Maßnahmen, die bereits vor diesem Stichtag begonnen haben.

 

Wie eine solche Zertifizierung auszusehen hat, wurde im Rahmen der gesetzlichen Änderung nicht geregelt. Seit 2014 gibt es für Präventionsprogramme nach § 20 SGB V die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP), die für die Zertifizierung der Kursangebote wie auch der Anbieter verantwortlich ist. Für die Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) existiert weder ein Verfahren noch ist die Zuständigkeit geklärt. Es liegt nahe, die gesetzlichen Krankenkassen für die Prüfung heranzuziehen, da die Qualitätskriterien dem GKV-Leitfaden Prävention entstammen. Unklar ist, welche der in einem Unternehmen vertretenen Kassen hierfür herangezogen werden sollen. Der GKV-Spitzenverband hat daher einen Vorschlag für ein Zertifizierungsverfahren auf Basis einer Selbstauskunft entworfen. Nach Verhandlungen des Bundesfinanzministeriums mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist dieses jedoch abgelehnt worden, sodass weiterhin die Ungewissheit besteht, wie und durch wen eine Zertifizierung der Betrieblichen Gesundheitsförderung erfolgen soll.

Unternehmen sollten ihre Aktivitäten im Betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM) auf die möglichen Varianten der Steuerbefreiung hin prüfen, bei denen der Freibetrag gemäß § 3 Nr. 34 EStG nur eine von drei Varianten darstellt. Ist dieser jedoch zwingend anzuwenden, sodass die Aktivitäten in der Gesundheitsförderung weiter durchgeführt werden können, ist es wichtig, die hierbei geltenden Kriterien des GKV-Leitfaden Prävention zu kennen und bei der Gestaltung eines BGM zu berücksichtigen. Werden diese erfüllt, steht einem früher oder später vorliegenden Zertifizierungsverfahren nichts mehr im Wege. Die Aktivitäten des BGM bis dahin ruhen zu lassen, wäre der denkbar schlechteste Weg.


Autor:
Oliver Walle, Dozent und BGM-Berater, DHfPG/BSA-Akademie
www.dhfpg-bsa.de


Hinweis:
In den BGM-Lehrgängen der BSA-Akademie und in den BGM-Schwerpunktmodulen der Master-Studiengänge der DHfPG gehört die Gestaltung eines BGM unter Berücksichtigung des GKV-Leitfaden Prävention zum Standardinhalt, ebenso die Darstellung der Varianten zur Steuerbefreiung.

Weitere Informationen unter: www.gesundheitimbetrieb.de